AGB´s der KGLeasing (KGL)
Kurt Gugatschka e.U.
I. Allgemeines
Grundlagen für die Überlassung von Arbeitskräften sind das Österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
(AÜG), BGBL 196/1988, in der jeweils gültigen Fassung und der seit 1. Juli 1992 gültige Rahmenkollektivvertrag
für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung, in Information und Consulting bzw. der seit 1.
März 2002 gültige Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, sowie Österreichisches Recht
und nachstehende vertragliche Bedingungen, welche mit Auftragserteilung als anerkannt und vereinbart gelten –
hievon abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen der
Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. als Überlasser und dem Beschäftiger schriftlich vereinbart werden. Jedwede
mündliche oder stillschweigende Abänderung nachstehender Bedingungen wird ausgeschlossen.
II. Leistungsumfang
Die Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. überlässt dem Beschäftiger Arbeitskräfte, welche die fachliche Eignung der
vom Beschäftiger geforderten Berufsgruppe aufweisen. Die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte
entspricht, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, den durchschnittlichen Fähigkeiten einer
Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe. Die von der Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. überlassenen Arbeitskräfte
dürfen ausnahmslos nur für das in der Auftragsbestätigung angeführte Tätigkeitsgebiet herangezogen werden.
Entspricht eine überlassene Arbeitskraft nicht dem vereinbarten Anforderungsprofil, kann die überlassene
Arbeitskraft binnen zwei Tagen ab Arbeitsbeginn an den Überlasser zurückgestellt werden.
III. Preise
Die in den Anboten der Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. angeführten Nettopreise basieren auf den Lohnkosten
zum Zeitpunkt der Offertlegung. Die Angebote sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine
Befristung als fest gekennzeichnet sind. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen
Kostensteigerungen ist die Firma KGL Gugatschka berechtigt, die Preise entsprechend anzuheben, dies auch
während des Beschäftigungszeitraumes.
IV. Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss zwischen der Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. als Überlasser und dem Beschäftiger kommt
nach Anbotlegung und Auftragserteilung rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Firma
KGL Kurt Gugatschka e.U. zustande. Vertragsinhalt ist der Inhalt der Auftragsbestätigung einschließlich der
allgemeinen Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften der Firma KGL Kurt Gugatschka e.U..
V. Beschäftigungszeitraum
Als Arbeitsbeginn gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher für den Beschäftiger bindend ist.
Im Falle der Nichtbeschäftigung zu dem angegebenen Termin sind vom Beschäftiger die vereinbarten
Stundensätze bis zu einer anderweitigen Beschäftigung zu entrichten, maximal bis zur vereinbarten
Beschäftigungsdauer. Als letzter Arbeitstag gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher durch
Verlängerung, die eine Woche vor Auftragende bekannt zu geben ist, auftragsmäßig neu festgesetzt werden
kann. Bei unbefristeten Arbeitskräfteüberlassungen kann das Arbeitskräfteüberlassungsverhältnis von beiden
Seiten binnen sieben Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
VI. Übernahmebestimmungen
Wird ein zur Überlassung angebotener oder ein überlassener Mitarbeiter innerhalb 12 Monate vom Beschäftiger
als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person übernommen, verpflichtet sich der Beschäftiger ab der
Übernahme den Wert von 360 Angebotsstunden der Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. als Aufwandskostenersatz
zu zahlen. Dieser Aufwandskostenersatz verringert sich mit jedem vorangegangenen vollen Beschäftigungsmonat
durch den Beschäftiger um ein Zwölftel.
VII. Einstellungsverbot
Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies der Firma KGL Kurt Gugatschka e.U.
unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall tritt ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte
beim Beschäftiger in Kraft.
VIII. Beschäftigerpflichten
Der Beschäftiger ist verpflichtet zur Einhaltung der jeweils geltenden öffentlich - rechtlichen
Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und haftet dafür gegenüber dem
Arbeitskräfteüberlasser. Insbesondere hat der Beschäftiger die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen. Es obliegt dem
Beschäftiger, die ihm überlassenen Arbeitskräfte bei der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung zu melden.
IX. Haftung
Die Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. haftet nicht für eine bestimmte Arbeitsleistung oder einen bestimmten
Leistungserfolg, sie übernimmt auch keine Haftung für allfällige von der Arbeitskraft zugefügte Schäden. Die
Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. trifft keinerlei Haftung für aufgrund oder anlässlich der Arbeitsausführungen der
überlassenen Arbeitskraft allenfalls entstehende Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche, soweit keine
anders lautenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Benützt die überlassene Arbeitskraft
Arbeitsgeräte, Fahrzeuge etc. des Beschäftigers, haftet die Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. nicht für daran
entstandene oder dadurch entstehende Schäden. Vor der Überlassung von Fahrzeugen an die überlassene
Arbeitskraft hat der Beschäftiger zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken derartiger Fahrzeuge
erforderliche Berechtigung besitzt. Die Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. haftet nicht für Unterbleiben oder
Verzögerung der Arbeitsleistung, insbesondere bei höherer Gewalt oder Krankheit oder Unfall der überlassenen
Arbeitskraft, in diesen Fällen ist die Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
eine andere Arbeitskraft zu überlassen, Schadensersatzansprüche gegen die Firma KGL Kurt Gugatschka e.U.
hieraus sind ausgeschlossen. Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem in
dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag, für deren richtige Angaben der Beschäftiger
haftet. Bestehen im Betrieb des Beschäftigers Betriebsvereinbarungen oder sonstige schriftliche Vereinbarungen
zwischen dem Beschäftiger und dem Betriebsrat des Beschäftigers, so erhöht sich der Überlassungslohn aufgrund
des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung um einen fix definierten Prozentsatz.
Der Beschäftiger verpflichtet sich demgemäß, die Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. umgehend über solche
Vereinbarungen zu informieren und damit eine gesetzlich und kollektivvertraglich korrekte Bezahlung des
überlassenen Personals zu gewährleisten. Sollte die Fa. KGL Gugatschka aus diesbezüglichen Unterlassungen des
Beschäftigers zu Lohnnachzahlungen verpflichtet werden, so erklärt der Beschäftiger, die Fa. KGL Kurt
Gugatschka e.U. bezüglich dieser Aufwendungen schad- und klaglos zu halten.
X. Auftragsort
Als Auftragsort gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Arbeitsstätte. Bei Einsatz an einem anderen als dem
vereinbarten Arbeitsort ist die Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. mindestens sieben Tage im Vorhinein zu
verständigen. Der Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, an welchen
die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt werden, zu ermöglichen.
XI. Zahlungsbedienungen
Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. wöchentlich, zweiwöchentlich oder
monatlich aufgrund der von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stundennachweise. Die überlassene
Arbeitskraft ist nicht berechtigt, Zahlungen im Namen der Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. entgegenzunehmen.
Die Rechnungen sind zahlbar binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Nach Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen
in der Höhe von 10 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Zur
Vornahme von Abzügen bzw. Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Beschäftiger nicht berechtigt.
Wechselzahlungen werden von der Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. nicht akzeptiert. Für den Fall, dass der
Beschäftiger Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist die Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. berechtigt, unter
Setzung einer 5- tägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten ohne weitere Leistungen
an den Beschäftiger erbringen zu müssen, ohne Nachfristsetzung auch bei Ablehnung der Deckung durch die
eigene Kreditschutzversicherung, Schadenersatzansprüche gegen die Firma KGL Kurt Gugatschka e.U. hieraus
sind ausgeschlossen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Überlassung und Zahlung ist der Firmensitz der Firma KGL Kurt Gugatschka e.U.; dies auch
dann, wenn die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag ist das für den Gerichtssprengel des
Firmensitzes, A-8230 Hartberg, jeweils sachlich zuständige Gericht.
XIII. Besondere Bedienungen
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die
Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege
gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen
Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmungen entspricht.